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Lockerungen der COVID-19-Maßnahmen

Beitrag von Mag.a Judith Morgenstern und Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.


Mit 5.3.2022 ist die neue COVID-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Mit dieser fällt ein erheblicher Teil der bisher geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie weg.

1. Einschränkung der Maskenpflicht

Die neue Verordnung des Gesundheitsministers sieht keine allgemeine Maskenpflicht am Arbeitsort mehr vor. 
Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt nur mehr für Betreiber:innen, Inhaber:innen und Mitarbeiter:innen beim Betreten der Kundenbereiche bestimmter in der Verordnung genannter Betriebsstätten. Diese umfassen zB Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Banken und Postdiensteanbieter. Die Maskenpflicht besteht weiters nur bei unmittelbarem Kund:innenkontakt und wenn das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. In diesem Zusammenhang werden insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände und Plexiglaswände genannt (§ 3 Abs 4 COVID-19-BMV). 
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht in der Verordnung trotzdem eine generelle Empfehlung, Masken in geschlossenen Räumen zu tragen. Dies ist allerdings nicht verpflichtend (§ 3 Abs 5 COVID-19-BMV).


2. Entfall der 3G-Nachweispflicht

Auch die generelle Pflicht zur Erbringung eines 3G-Nachweises am Arbeitsplatz entfällt. Der Arbeitsplatz kann daher grundsätzlich seit 5.3.2022 von Mitarbeiter:innen, Inhaber:innen und Betreiber:innen auch ohne 3G-Nachweis betreten werden.


3. Kann ich als Arbeitgeber:in die Pflicht zur Erbringung eines 3G-Nachweises oder eine Maskenpflicht anordnen?

Unserer Ansicht nach kann der:die Arbeitgeber:in grundsätzlich weiterhin einen 3G-Nachweis und/oder eine Maskenpflicht im Betrieb oder in einzelnen Betriebsteilen anordnen, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine solche könnte zB sein: regelmäßiger enger Kundenkontakt oder Kontakt zu einzelnen Mitarbeiter:innen, die einer Risikogruppe angehören. Auch die derzeit nach wie vor anhaltend sehr hohen Neuinfektionszahlen sind unserer Ansicht geeignet, eine 3G-Pflicht und/oder Maskenpflicht in Betrieben beizubehalten.


4. Sonderregeln für den Gesundheitsbereich

In Bereichen, in denen sich besonders vulnerable Gruppen aufhalten – Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Kranken- und Kuranstalten – wird weiterhin an der geltenden 3G-Nachweispflicht festgehalten und Mitarbeiter:innen haben auch eine FFP2-Maske beim Kontakt mit Bewohner:innen/Patient:innen zu tragen.


5. COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

Für Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmer:innen besteht weiterhin die Pflicht, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen. Diese Verpflichtung besteht auch für Zusammenkünfte von mehr als 50 Personen. Sie entfällt aber für Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.


6. Strengere Maßnahmen in Wien

Auch in Wien gilt für Arbeitgeber:innen keine generelle 3G-Pflicht und auch keine allgemeine Maskenpflicht am Arbeitsplatz mehr. 
Die Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung sieht aber für einzelne Bereiche weiterhin strengere COVID-19-Maßnahmen vor. Nur wenige betreffen allerdings den Arbeitsplatz. So besteht beispielsweise im Gesundheitsbereich (Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Kranken- und Kuranstalten) für Mitarbeiter:innen eine 2,5G-Nachweispflicht beim Betreten des Arbeitsortes und die Pflicht, zweimal wöchentlich ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests vorzulegen. 
Weiters ist bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt allerdings nicht für Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Bei Firmenfeiern oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen ist daher in Wien grundsätzlich weiterhin eine Maske zu tragen.


9. März 2022



Mag.a Judith Morgenstern 

Selbständige Rechtsanwältin und Gründungspartnerin der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; zahlreiche Fachpublikation; Trainerin für Arbeitsrecht.

Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.

Rechtsanwalt und Gründungspartner der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; Lektor für Arbeitsrecht an der WU Wien; Vortragender sowie Trainer für Arbeitsrecht ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.




Judith Morgenstern und Remo Sacherer

 © MOSA

 

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