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VfGH: Grundversorgung ist verfassungskonform
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 1102-1107/2023 vom 12.03.2024 das bundesgesetzliche Recht von Verbrauchern auf Grundversorgung mit Strom und Gas gemäß Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes (ElWOG) bestätigt und im Erkenntnis G 122/2023 ebenfalls vom 12.03.2024 eine widersprechende landesgesetzliche Regelung im Niederösterreichischen Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG) als verfassungswidrig aufgehoben. Unter Grundversorgung versteht man die Versorgung von Verbrauchern mit Strom und Gas zu einem Tarif, der nicht höher sein darf als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Bestandskunden des Energieversorgers versorgt werden (Medianwert). Der gesetzgeberische Wille besteht dabei darin, für alle Haushaltskunden wettbewerbsfähige und diskriminierungsfreie Preise sicherzustellen. Der Verfassungsgerichtshof könnte in Fortsetzung dieser Rechtsprechung weitere Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die entsprechenden Landesgesetze von Wien, Burgenland, Salzburg, Tirol sowie Vorarlberg einleiten und die entsprechenden Bestimmungen kassieren.
Ausgangslage
Begründung
Auswirkungen auf andere Ausführungsgesetze der Länder?
Ausblick
24. April 2024
Richard Maria Raphael Eibl, LL.M.
ist Gründer und Geschäftsführer des Prozessfinanzierers Padronus, mit dem er gerichtliche Sammelverfahren deutschland- und österreichweit entwickelt und finanziert. In den Medien gibt er regelmäßig Kommentare zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen ab.
Mag. Maximilian Moisi
ist Rechtsanwaltsanwärter bei LABACK LAW und spezialisiert auf Arbeitsrecht, Immobilienrecht sowie Verwaltungsrecht. Er ist Dissertant an der Universität Wien im Bereich Arbeitszeitrecht/Verwaltungsstrafrecht.
Richard Eibl
Foto: Interfoto
Maximilain Moisi
Foto: Caro Strasnik
Literatur zum Thema
Sind Massenquarantäne und Impfdiskriminierung verfassungswidrig?
Veröffentlicht 2021
von Richard Maria Raphael Eibl bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2227-0
Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhängten Lockdowns stellen die gravierendsten Grundrechtseingriffe der Zweiten Republik dar. Zahlreiche verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte werden zugunsten eines Schutzguts – der Gesundheit – auf rechtshistorisch einmalige Weise in den ...